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BAG, 13.02.1985 - 7 AZR 421/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Aachen, 30.08.1983 - 4 Ca 1802/82
- LAG Köln, 08.05.1984 - 6 Sa 1262/83
- BAG, 13.02.1985 - 7 AZR 421/84
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 509/83
Leistungsbestimmungsrecht zum Umfang der Arbeitszeit
Auszug aus BAG, 13.02.1985 - 7 AZR 421/84
Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung der Frage, ob eine Vereinbarung, die dem beklagten Land das Recht einräumen würde, den Umfang der Arbeitszeit einseitig zu bestimmen und diese Bestimmung später auch wieder zu ändern, überhaupt zulässig wäre (vgl. hierzu das auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Senatsurteil vom 12. Dezember 1984 - 7 AZR 509/83 - EzA § 315 BGB Nr. 29). - BAG, 12.10.1960 - GS 1/59
Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer …
Auszug aus BAG, 13.02.1985 - 7 AZR 421/84
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG GS 10, 65 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 39, 38; 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 68 und 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, jeweils mit weiteren Nachweisen) dürfen die Parteien befristete Arbeitsvertrage abschlieOen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung Vorgelegen haben; die wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse der Parteien oder jedenfalls einer Partei müssen für die Befristung des Vertrages sprechen. - BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82
Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter
Auszug aus BAG, 13.02.1985 - 7 AZR 421/84
Dieser kann sich aus den ausdrücklichen Erklärungen beider Vertragsparteien, aber auch aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen ergeben, soweit sie Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien zuläßt (BAG 41, 247, 252 = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B I 2 a der Gründe).
- BAG, 13.05.1982 - 2 AZR 87/80
Befristeter Arbeitsvertrag
Auszug aus BAG, 13.02.1985 - 7 AZR 421/84
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG GS 10, 65 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 39, 38; 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 68 und 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, jeweils mit weiteren Nachweisen) dürfen die Parteien befristete Arbeitsvertrage abschlieOen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung Vorgelegen haben; die wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse der Parteien oder jedenfalls einer Partei müssen für die Befristung des Vertrages sprechen. - BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 156/82
Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter
Auszug aus BAG, 13.02.1985 - 7 AZR 421/84
Eine fort laufende Beschäftigung kann auch dadurch zustande kommen, daß sich ein Arbeitsverhältnis an das andere anschließt (vgl. BAG 41, 265, 270 = AP Nr. 43 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu I 1 b der Gründe). - BAG, 18.08.1982 - 7 AZR 353/80
Auszug aus BAG, 13.02.1985 - 7 AZR 421/84
Daß unter solchen Umständen der Abschluß aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge sachlich gerechtfertigt ist, hat der Senat bereits in seinem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 18. August 1982 - 7 AZR 353/80 -, das die jeweils befristete Beschäftigung 10. - BAG, 28.09.1961 - 2 AZR 97/61
Befristete Beschäftigung eines Studenten
Auszug aus BAG, 13.02.1985 - 7 AZR 421/84
Ob sich etwa aus dem Umstand, daß die Parteien über einen längeren Zeitraum hin fortlaufend befristete Arbeitsverträge geschlossen haben, eine diese einzelnen Arbeitsverträge übergreifende schuldrechtliche Bindung der Parteien dergestalt ergibt, daß der Kläger verlangen könnte, bei der weiteren Vergabe von Diensten nicht ohne triftigen Grund übergangen zu werden (vgl. hierzu BAG Urteil vom 28. September 1961 - 2 AZR 97/61 - AP Nr. 21 zu § 620 BGB Befristeter Arbeits- 11 vertrag), brauchte der Senat nicht zu entscheiden.